Willensvollstreckung

Im Todesfall sichert der Willensvollstrecker den letzten Willen des Verstorbenen indem er das Erbe gemäss letztwilliger Verfügung und mit Zustimmung der Erben verteilt. Dabei handelt der Willensvollstrecker im Namen des Verstorbenen Kraft Testament oder Erbvertrag. Er steht in einem Auftragsverhältnis und unterliegt gemäss 518 ZGB und 595 ZGB der Kontrolle der kantonalen Aufsichtsbehörde. Das Mandat des Willensvollstreckers ist abgeschlossen, wenn der Nachlass verteilt, die Erbschaftssteuern bezahlt, alle Erben mit der Erbteilung einverstanden sind und der Erbteilungsvertrag unterzeichnet ist.
  • Auftragsrecht gemäss letztwilliger Verfügung
  • Verantwortliche Anlauf-, Organisations- und Kommunikationsstelle für Erben
  • Behörden- und Bankvertretung
  • Inventarisation per Todestag (Nachlassinventar), Abwicklung mit Steuerbehörden
  • Verwaltung und Werterhaltung des Nachlasses bis zur Verteilung (Wertschriften, Liegenschaften)
  • Begleichung der Nachlassschulden
  • Erbenversammlung, Teilungsvorschlag
  • Schlichtung bei Erbstreitigkeiten
  • Begleichung der Erbschaftssteuern
  • Erbteilungsvertrag, Verteilung Erbteile, Rechenschaftsbericht

«Wir sind mit der Garage Baumann AG seit über 30 Jahren Kunde bei der consis. Das ganze consis Team ist sehr kompetent und wir waren immer bestens zufrieden. Fühlen uns als Kunde in sehr guten Händen.»

Gregor Baumann
Geschäftsführer der Garage Baumann AG

Häufige Fragen zu Willensvollstreckung

Wie wird der Willensvollstrecker rechtlich verbindlich bestimmt?

Schriftlich mit Testament oder mit öffentlicher Urkunde (Erbvertrag).

Wer kann das Amt als Willensvollstrecker ausüben?

  1. Jede natürliche oder juristische Person
  2. Das Amt des Willensvollstreckers erfordert Erfahrung und Kenntnisse im Zivilrecht, im Umgang mit Finanzen und steuerlichene Fragen, Erfahrung im Austausch mit Behörden und die Fähigkeit und Bereitschaft, sich auf die verschiedenen Bedürfnisse der Erben einzulassen

Wann macht ein Willensvollstrecker Sinn?

  1. Sobald mehrere Erben betroffen sind und der Nachlass verschiedene Vermögenswerte wie Liegenschaften, umfangreiche Wertschriften, wertvolle Bilder und Sammlungen oder internationale Anknüpfungspunkte hat
  2. Wenn Unternehmungen betroffen sind
  3. Bei schwierigen Familienverhältnissen oder mit Patchworkfamilien oder wenn Konkubinatsverhältnisse mit Kindern aus erster Ehe bestehen
  4. Wenn keine Nachkommen oder keine gesetzlichen Erben vorhanden sind
  5. Generell, damit die Familie in einer emotional schwierigen Zeit die nötige fachliche Unterstützung und Entlastung erhält

Wie bemisst sich das Honorar des Willensvollstreckers?

Je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses und Dauer der Erbenauseinandersetzung rechnet der Willensvollstrecker sein Honorar nach tatsächlichem Aufwand ab, der bis zu 3%-5% des Nachlassvermögens ausmachen kann.

Haftet der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit

Obwohl der Willensvollstrecker nicht Beauftrager der Erben ist, haftet er gegenüber den Erben, wie wenn er von ihnen beauftragt worden wäre (OR 394ff. / OR 97ff.).

Ihr Ansprechpartner bei consis

Für eine massgeschneiderte Beantwortung Ihrer Fragen und für konkrete Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

René Aerne

Steuern und Treuhand

Marco Ferigutti

Unternehmensnachfolge


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