Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Sicher sein, dass bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit auch wirklich nach Ihrem Willen gehandelt wird, können Sie nur, wenn Sie rechtzeitig und bei vollem Verstand die entsprechenden Weichen stellen. Mit dem Vorsorgeauftrag und mit einer Patientenverfügung halten Sie fest, was Ihnen am Herzen liegt – wie Sie zum Beispiel bei einem medizinischen Notfall behandelt werden sollen oder wer sich in ihrer Abwesenheit um ihre Finanzen kümmert.
  • Auslegeordnung über die familiäre Situation
  • Unterstützung bei der Erstellung des Vorsorgeauftrages und der Patientenverfügung
  • Koordination zwischen Ihnen und den Ämtern respektive der Notarin/dem Notar

«Unsere Familie ist schon seit jeher Kunde bei consis. Kompetenz in allen Treuhandbereichen, guter Name bei den Behörden, ein freundliches Team und über Jahre die gleichen Ansprechpartner – das zeichnet consis aus.»

Christian Oberli
Unternehmer in der Lebensmittelproduktion und Lebensmittelhandel

Häufige Fragen zum Vorsorgeauftrag und zur Patientenverfügung

Kann ich einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung auch noch erstellen, wenn meine geistigen Kräfte langsam nachlassen?

Es ist sehr wichtig, dass diese Dokumente in Zeiten Ihrer vollen geistigen Kräfte aufgesetzt werden. Das Alter spielt dabei keine Rolle - es ist nie zu früh dafür. Denn auch in jungen Jahren können Sie aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls urteilsunfähig werden. Falls bei Ihnen die Urteilsunfähigkeit festgestellt wird, ist es leider bereits zu spät für die Erstellung der genannten Dokumente.

Wer entscheidet ob ich urteilsunfähig bin?

Die Feststellung darüber liegt beim Arzt.

Was passiert wenn ich urteilsunfähig bin und ich weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung aufgesetzt habe?

Falls Sie verheiratet sind, kann in erster Linie Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin über die finanziellen, rechtlichen und medizinischen Belangen entscheiden. Es kann allerdings sein, dass die Entscheidungen nicht in Ihrem Sinne erfolgen. Falls Sie alleinstehend sind, wird sich die KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) einschalten und die entsprechenden Entscheidungen fällen. Es kann vorkommen, dass Ihre Kinder in gewissen Punkten kein Mitspracherecht haben und die KESB eigenmächtig entscheidet.

Was ist der Unterschied zwischen einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung?

Im Vorsorgeauftrag halten Sie fest, wer in finanziellen, rechtlichen und medizinischen Fragen im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit entscheiden kann. In der Patientenverfügung können Sie ganz konkrete Wünsche z.B. bezüglich lebenserhaltender Massnahmen oder der Beerdigung festhalten. Die Patientenverfügung geht im medizinischen Bereich dem Vorsorgeauftrag vor.

Ihr Ansprechpartner bei consis

Für eine massgeschneiderte Beantwortung Ihrer Fragen und für konkrete Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

René Aerne

Steuern und Treuhand

Marco Ferigutti

Unternehmensnachfolge


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