Spezial- und Sonderprüfungen

Spezialprüfungen sind bei uns an der Tagesordnung - bei Gründungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, sowie bei Liquidationen.

Gründungsprüfung

Für eine qualifizierte Gründung verlangt das Gesetz eine Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors über die Prüfung des Gründungsberichts. Eine qualifizierte Gründung liegt vor, wenn das Kapital der neu zu gründenden Gesellschaft durch folgende Einlagen liberiert wird:

  • Sacheinlage (z.B. Mobiliar, Wertschriften, u.a.)
  • Sachübernahme (beabsichtigte Übernahme von Sachwerten)
  • Gewährung von Gründervorteilen (z.B. Recht zur Nutzung von Anlagen)
  • Verrechnung (Verrechnung von Forderungen der Gründer)

Kapitalerhöhungsprüfung

Obwohl es drei Möglichkeiten gibt, das Kapital einer Gesellschaft zu erhöhen, gelangt meistens die ordentliche Kapitalerhöhung zur Anwendung. Dabei wird zwischen einfachen und qualifizierten Kapitalerhöhungen unterschieden. Zu den Letzteren zählen Erhöhungen mittels Sacheinlage, die Sachübernahme und die Verrechnung. Zusätzlich ist es möglich, durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital das Nominalkapital zu erhöhen. Bei qualifizierten Kapitalerhöhungen ist eine Prüfbestätigung über die Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts notwendig.

Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Barmitteln ohne Einschränkung der Bezugsrechte ist keine Prüfung notwendig.

Kapitalherabsetzung

Die Kapitalherabsetzung bedeutet eine Verminderung der Gläubigersicherheit infolge Abnahme des Haftungssubstrats (Aktien- oder Gesellschaftskapital) und hat, wenn es nicht um die Vernichtung von eigenen Aktien oder die Verrechnung eines Bilanzverlustes geht, hauptsächlich den Zweck eine Überkapitalisierung zu beseitigen. Bei der Kapitalherabsetzung ist der Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten notwendig, wird jedoch im Rahmen einer Sanierung das Kapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf den ursprünglichen Betrag erhöht, ist kein Prüfbericht erforderlich.

Prüfung nach Fusionsgesetz

Bei nahezu allen Prüfungen nach FusG ist ein zugelassener Revisionsexperte nötig. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen auf eine Prüfung verzichten. Bei einer Umwandlung von zum Beispiel einer GmbH in eine AG, müssen die Bestimmungen des OR über die Gründung angewandt werden. In diesem Fall muss ein Gründungsbericht erstellt und von einem zugelassenen Revisor geprüft werden.

Prüfung der vorzeitigen Verteilung des Vermögens

Gemäss Art. 745 Abs. 2 OR darf die Verteilung des Vermögens einer Gesellschaft in Liquidation frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem dritten Schuldenruf vollzogen werden. Bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden, darf gemäss Art. 745 Abs. 3 OR eine Verteilung bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.

«Fachliche Kompetenz trifft auf faire Preise!»

Thomas Wipf
Finanzchef der Genossenschaft für Alterswohnungen, Wil

Häufige Fragen zu Spezial- und Sonderprüfungen

Wann macht eine Kapitalherabsetzung Sinn?

Die Kapitalherabsetzung kann dabei nützlich sein, einen bestehenden Bilanzverlust zu beseitigen oder aber auch dann, um zu hoch vorhandenes Nominalkapital an die bestehenden Aktionäre oder Gesellschafter zu verteilen.

Braucht es für eine Umwandlung gemäss Fusionsgesetz bei KMU-Bedingungen einen Bericht einer Revisionsstelle?

Ja, da die Gründungsvorschriften der neuen Rechtsform eingehalten werden müssen und es sich bei der faktischen Neugründung um eine qualifizierte Sacheinlagengründung handelt.

Ihr Ansprechpartner bei consis

Für eine massgeschneiderte Beantwortung Ihrer Fragen und für konkrete Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Jan Blum

Partner – Wirtschaftsprüfung


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