Mehrwertsteuern

Obwohl bereits seit dem Jahr 1995 angewendet, bleibt die MWST anspruchsvoll und komplex. Gerade in Spezialsituationen, wie bei Unternehmenskäufen/-verkäufen, Liegenschaftentransaktionen, Umstrukturierungen und im internationalen Verhältnis ist es nicht einfach, den Überblick zu behalten.

Mit der Anwendung der Saldosteuer (SSS) steht den kleineren Betrieben eine einfache MWST-Abrechnungsart zur Verfügung. Für Unternehmen mit anlageintensiven Produktionsfaktoren lohnt sich die effektive Abrechnung. Achtung bei Grundstücken, da sind MWST-technisch einige Klippen zu umschiffen.

  • MWST-Abrechnung, Finalisierung, Umsatzabstimmung

  • Anmeldung / Abmeldung bei der MWST, Änderung der Abrechnungsart

  • Anpassung der Prozesse und Strukturen zu Gunsten einer korrekten MWST-Abrechnung

  • Steuervertretung von ausländischen Unternehmen

  • Verfahrensrechtliche Vertretung bei Einsprachen, Rekurs und Beschwerde

  • Klärung von spezifischen Einzelfragen für ihr Unternehmen

«Wir werden seit 2 Jahren von Herr René Aerne betreut und fühlen uns sehr gut aufgehoben bei der consis. Alle unsere Fragen und Anliegen werden ernst genommen und speditiv, unkompliziert und sehr kompetent bearbeitet. Wir bekommen genau die Unterstützung, die wir brauchen und können die consis jederzeit weiterempfehlen.»

Bernhard und Cornelia Scherrer
Inhaber der Scherrer Gruppe

Häufige Fragen zu Mehrwertsteuern

Lohnt es sich vor Gründung einer Unternehmung die MWST-Folgen zu klären?

Ja, unbedingt lohnt es sich. Gerade bei Kleinstfirmen wird die MWST unterschätzt und hat unter Umständen die Folge, dass im Nachhinein die MWST von der ESTV nachgefordert wird.

Wir rechnen mit Saldosteuer ab und beabsichtigen, unseren Fuhrpark zu erneuern. Können wir die Vorsteuern auf den anstehenden Investitionen in Abzug bringen?

Leider nein, ausser… Sie verändern die Abrechnungsart, indem Sie mit der ESTV nicht mehr nach Saldosteuer sondern nach effektiver Methode abrechnen. Die Umstellung muss bis Ende Februar beantragt werden, damit Sie rückwirkend per 1. Januar nach der effektiven Methode abrechnen können.

Wir sind im Dienstleistungssektor tätig und verkaufen einerseits Beratungsleistungen, bieten aber auch Schulungen an für Unternehmen und die öffentliche Hand. Müssen wir hinsichtlich der MWST etwas Besonderes beachten?

Ja, Sie erbringen sowohl mehrwertsteuerpflichtige Leistungen (Verkauf) als auch von der MWST ausgenommene Leistungen (Schulung). Die von der MWST ausgenommenen Schulungsleistungen müssen Sie somit ohne MWST in Rechnung stellen. Achtung, bei den Unkosten ist eine Kürzung der Vorsteuern nötig. Je nach den Gegebenheiten könnte es sich lohnen, zwei unterschiedliche Firmen zu betreiben – eine für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen und die andere für die Schulungsleistungen.

Gibt es für deutsche Gesellschaften eine schweizer MWST-Pflicht?

Auch wenn eine deutsche Gesellschaft in der Schweiz keine Ansässigkeit hat, wird sie aufgrund der in der Schweiz erbrachten Werkleistungen steuerpflichtig. Die Deutsche Gesellschaft muss somit einen Schweizer Steuervertreter bestimmen und die Schweizer MWST auf den entsprechenden Werkleistungen abliefern.

Die ESTV hat eine MWST-Revision für die vergangenen 5 Jahre durchgeführt und massive Aufrechnungen vorgenommen. Wir sind nun konfrontiert mit einer MWST-Nachforderung von über CHF 45'000! Können wir uns dagegen wehren?

Ja, Sie können Sie wehren. Die MWST ist eine Selbstveranlagungssteuer, weshalb Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die MWST-Deklarationen vollständig und ordnungsgemäss der ESTV einzureichen. Die vom Steuerrevisor aufgerechneten Positionen sind im Detail zu prüfen und auf deren Rechtmässigkeit zu klären. Falls keine Einigung mit dem Steuerrevisor möglich ist, können Sie eine Verfügung mit Rechtsmittel verlangen, damit wir für Sie den Rechtsweg vor Gericht beschreiten und Ihre Rechte durchsetzen können. Dabei gilt jeweils es abzuwägen, wie hoch die Kosten und das Prozessrisiko ist. 

Ihr Ansprechpartner bei consis

Für eine massgeschneiderte Beantwortung Ihrer Fragen und für konkrete Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

René Aerne

Steuern und Treuhand

Ernst Dobler

Partner - Steuern


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