Erbschafts- und Schenkungssteuern

Grundsätzlich gilt, wer Schenkungen erhält oder wer beerbt wird, ist im Fokus der Steuerbehörden und steuerpflichtig.

Wenn Eltern an Kinder oder sich Ehepartner Geldbeträge oder Naturalien schenken oder vererben, sind keine Erbschaftssteuern geschuldet. Wenn jedoch Kinder an Eltern oder Geschwister und unverheiratete Lebenspartner Vermögenswerte schenken oder vererben, wird es teuer. 

Bei beweglichem Vermögen, wie Bargeld, Darlehen, Wertschriften, Fahrzeuge, Boote etc. ist das Steuergesetz am Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers massgebend. Bei Liegenschaften sind die Steuerbehörden zuständig, wo sich die Liegenschaft befindet. Im Internationen Verhältnis gelten besondere Bestimmungen, weshalb es sehr empfehlenswert ist, die steuerlichen Auswirkungen zu kennen.

Schenkungen oder Erbschaften ergeben je nach Kanton bereits ab CHF 5'000 steuerliche Belastungen, wenn nicht Ehepartner oder Nachkommen betroffen sind. Gerade in komplexen Familienverhältnissen oder bei umfangreichen Vermögen in verschiedenen Kantonen oder Staaten, lohnt sich eine gute Planung und ein cleverer Vermögensaufbau, der Ihren Verhältnissen und Bedürfnissen vollständig Rechnung trägt.

Wir bieten Ihnen unser «Rundum-Sorglos-Paket» an: Die vollumfassende Steuerplanung und Vermögensstrukturierung im Erbschafts- und Schenkungssteuerbereich.

  • Steuerdeklaration von Nachlassinventar und Erbteilakt
  • Steuerdeklaration bei Schenkungen
  • Prüfung der Steuerrechnungen für Erbschaften und Schenkungen
  • Optimierung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen
  • Klärung der Chancen, Risiken und Kosten in Situationen von künftig anfallenden hohen Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastungen
  • Variantenvergleiche und Alternativen: Darlehen, Nutzniessung, Lebensversicherung, Wohnrecht, Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung
  • Umfassende Planung und Umsetzung für einen cleveren Vermögensaufbau; damit die Steuerlast der Erben und Begünstigten so tief wie nötig und die Nachlassteilung so ausfällt, wie Sie es wünschen
  • Verfahrensrechtliche Begleitung in Streitfällen
  • Vertretung im Nachlass- und Erbteilungsprozess als Willensvollstrecker
  • Vorabklärungen bei Steuerbehörden, Einholung von Steuerrulings

«Die consis bedeutet für mich Treuhand in Perfektion. Alle Leistungen der consis beinhalten sämtliche Facetten des Treuhandgeschäftes - vom normalen Tagesgeschäft bis hin zur komplexen Beratung bei Firmenübernahmen und Beratung in sehr privaten Angelegenheiten.»

Karl Gämperle
Inhaber der Steinlin und Partner AG

Häufige Fragen zu Erbschafts- und Schenkungssteuern

Welche Steuerbelastung gibt es für mich, wenn mein Lebenspartner verstirbt und mir CHF 500'000 als Erbe hinterlässt?

Als Nichtverwandte sind die Erbschaftssteuerfolgen massiv und betragen je nach Kanton über 30%: SG: CHF 147'000; TG: CHF 140'000; ZH: CHF 122'000.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Schenkungssteuern zu reduzieren, wenn sich unverheiratete Lebenspartner beschenken möchten?

Grundsätzlich resultiert bei dieser Ausgangslage fast in der ganzen Schweiz die höchste Steuerbelastung. Einzelne Kantone (GR, LU, NW, OW, UR, ZG) entlasten den Konkubinatspartner jedoch vollständig, wenn die Partnerschaft mind. 5 oder 10 Jahre gedauert hat. Der Kanton SZ kennt zudem weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftssteuer. Somit ist für Sie massgebend, wo sich ihr Wohnsitz befindet und welche Vermögenswerte sie verschenken möchten. Falls Sie in St. Gallen wohnen und ein Wertschriftendepot von CHF 500'000 an die Lebenspartnerin verschenken, resultieren für die Lebenspartnerin Schenkungssteuern von CHF 147'000. Verschenken Sie hingegen eine Wohnung (CHF 1,8 Mio.) mit Hypothek (CHF 1,3 Mio.) im Kanton SZ resultieren keine Steuern.

Unsere Tante in Deutschland ist gestorben und hat uns drei Neffen eine Wohnung in Bern (CHF 0,5 Mio.) und ein grosses Wertschriftendepot (CHF 2,0 Mio.) vererbt. Können wir die Wertschriften bereits aufteilen oder müssen wir mit Erbschaftssteuern rechnen?

Da die Tante im Ausland gewohnt hat, besteht die Steuerhoheit für die Erbschaftssteuern im Ausland bzw. bei Deutschland. Die Wohnung in Bern wird jedoch anteilsmässig (Quote 0,5 von 2,5) von den Berner Steuerbehörden besteuert, was rund CHF 42'000 an Schweizer Erbschaftssteuern ergibt. Von den Deutschen Steuerbehörden erhalten Sie ebenfalls eine Steuerrechnung: rund EUR 594'000 fallen an. Es lohnt sich somit, vor Verteilung der Erbschaft zuerst alle Rechnungen – insbesondere die Erbschaftssteuern – zu begleichen. Auch, weil sie als Erbe für die gesamte Erbschaftssteuerrechnung persönlich und solidarisch haften!

Ihr Ansprechpartner bei consis

Für eine massgeschneiderte Beantwortung Ihrer Fragen und für konkrete Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

René Aerne

Steuern und Treuhand


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