Wissenswertes zur Willensvollstreckung

Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille im gewünschten Sinn umgesetzt wird, bestimmt mit Vorteil zu Lebzeiten einen Willensvollstrecker.

Der Tod eines Angehörigen ist für die Hinterbliebenen mit vielerlei Aufgaben verbunden. Eine davon ist, den Nachlass zu ordnen und aufzuteilen. Die administrativen Aufgaben und die rechtlichen Fragen, die dabei auf die Erben zukommen, können schon einmal zu viel werden. Dies umso mehr, wenn es zu Streit kommt oder wenn der Nachlass komplex ist. Insbesondere wenn Liegenschaften, unterschiedliche Vermögensanlagen oder ein Unternehmen vererbt werden, kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers die Erben entlasten.

Sorgfältige Auswahl

Einen Willensvollstrecker bestimmt man als Erblasser entweder im Testament oder im Erbvertrag. Grundsätzlich kann eine natürliche oder eine juristische Person mit dieser Aufgabe betraut werden. Idealerweise wählt man als Erblasser jemanden, der fachlich versiert ist, die Verhältnisse des Nachlasses gut kennt und – dank seiner Kompetenz und einer gewissen Neutralität – die Interessen des Verstorbenen möglichst reibungsfrei durchsetzen kann. Kommt es zum Streit zwischen den Erben, muss der Willensvollstrecker schlichten. Eine Absetzung durch die Erben ist nur dann möglich, wenn der Willensvollstrecker seine Pflicht verletzt oder ein Interessenkonflikt besteht. Die Erben können ihm nicht einfach kündigen, sie müssen ein Absetzungsverfahren bei der Aufsichtsbehörde einleiten.

Vielfältige Aufgaben

Der Willensvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers um. Dafür stellt er als Erstes ein Inventar auf, das er laufend nachführt. Er verwaltet die Erbschaft bis zur Teilung und muss darauf achten, dass das Vermögen erhalten bleibt. Er bezahlt die Schulden des Erblassers inklusive der Todesfallkosten und treibt offene Forderungen ein. Zur Verwaltung gehören auch die laufenden Geschäfte, beispielsweise muss er sich um den Unterhalt von Liegenschaften kümmern, laufende Verträge kündigen oder allenfalls die Liquidation einer Einzelunternehmung umsetzen. Er ist verantwortlich für die Erstellung der Steuererklärung bis zum Todestag und richtet Vermächtnisse aus. Gleichzeitig bereitet er die Erbteilung vor und erstellt einen Teilungsvorschlag – oder allenfalls mehrere. Dabei orientiert er sich am Testament oder am Erbvertrag. Ist hier nichts festgelegt, erstellt er den Teilungsvorschlag gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen. Sinnvollerweise berücksichtigt der Willensvollstrecker dabei auch die Wünsche der Erben, die dem Teilungsvorschlag letztlich einstimmig zustimmen müssen. Werden sich die Erben nicht einig, erstellt der Willensvollstrecker den Teilungsvorschlag nach eigenem Ermessen. Ist eine Einigung nicht möglich, muss die Teilung gerichtlich durchgesetzt werden.

Befugnisse und Kosten

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Willensvollstrecker weitreichende Befugnisse; er ist Ansprechpartner für Behörden oder Banken und hat alleinigen Zugriff auf die Bankkonten. Er kann für die Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachoder Hilfspersonen (z.B. Anwalt, Sekretariat) beiziehen. Er ist den Erben gegenüber auskunftspflichtig und muss mindestens einmal jährlich eine Zwischenabrechnung sowie nach der endgültigen Teilung eine Schlussabrechnung erstellen. Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, dazu zählen auch Spesen und persönliche Auslagen. Angemessen ist ein Honorar, wenn es sich am effektiven Aufwand und einem berufsüblichen Stundenansatz orientiert und die Komplexität und den Schwierigkeitsgrad des Nachlasses berücksichtigt.

Erbe ausschlagen?

Es gibt verschiedene Gründe, eine Erbschaft auszuschlagen. Einer davon können vorhandene Schulden sein, die man – wie das Vermögen auch – miterbt. Um ein Erbe auszuschlagen, hat der Begünstigte drei Monate Zeit. Wenn unklar ist, ob ein Erbe überschuldet ist, ist es sinnvoll, ein (kostenpflichtiges) öffentliches Inventar zu verlangen. Die Frist dafür beträgt einen Monat nach Kenntnis des Todesfalls. Ein Erbe kann allerdings möglicherweise weiterhin für die Schulden haftbar sein, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod eines Erblassers einen Erbvorbezug oder eine Schenkung erhalten hat.


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