Vollmacht, Vorsorgeauftrag, Testament und Erbvertrag.

Unsere tägliche Arbeit mit Unternehmern und Privatpersonen zeigt, dass die möglichen Instrumente für die Regelung persönlicher Angelegenheiten bei eigener Verhinderung oder bei Tod langsam bekannt sind. Es besteht jedoch eine grosse Unsicherheit und Verwirrung welches Instrument wann und wie anwendbar ist. Ein Versuch der Klärung!

 

Vollmacht

Durch eine Vollmacht wird jemand ermächtigt, für eine andere Person als deren Vertretung zu handeln. Die vertretene Person und nicht der Vertreter wird durch die Handlungen des Vertreters berechtigt oder verpflichtet. Die Vollmacht kann sich auf eine spezielle Gegebenheit/Rechtsgeschäft (Spezialvollmacht) beziehen oder ganz generell und umfassend (Generalvollmacht) erteilt werden. Die Vollmacht gilt bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers nur dann weiter, wenn sie schon vor dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit gültig bzw. aktiv war. Eine Vollmacht, welche erst mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit Wirkung entfaltet, ist nicht gültig. Eine Generalvollmacht erlischt auch mit der Handlungsunfähigkeit, dem Konkurs und dem Tod der vertretenen Person. Grundsätzlich raten wir bei Generalvollmachten zu grosser Vorsicht und Sorgfalt. Generalvollmachten sind nicht das richtige Instrument für die Sicherstellung der persönlichen Angelegenheit bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Gar ungültig sind sie für die Regelung von Angelegenheiten nach dem Tod der vertretenen Person.

 

Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person selbst bestimmen, wer sie bei dauerndem oder vorübergehendem Verlust der Urteilsfähigkeit (z.B. durch Unfall, Krankheit oder im Alter) vertritt. Dabei regelt sie, wer diese Vertretung in Bezug auf die Personensorge (medizinische Massnahmen, Regelung des Alltags), die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr ausübt. Ebenfalls geregelt wird, wie weit diese Vertretung gilt und wie die Arbeit der beauftragten Person entschädigt wird. Der Vorsorgeauftrag tritt erst dann in Kraft, wenn die beauftragende Person urteilsunfähig wird. Bis zum Eintritt der Urteilsunfähigkeit schlummert der Vertrag. Er kann vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit auch jederzeit neuen Gegebenheiten angepasst werden. Fehlt bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit ein Vorsorgeauftrag oder eine zur Vertretung berechtigt Person, übernimmt die Kinder- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) die Verantwortung und verfügt entsprechende Massnahmen. Der Vorsorgeauftrag endet mit dem Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit oder mit dem Tod der beauftragenden Person. Er ist darum nicht geeignet für Aufträge und das Regeln von Wünschen nach dem Tod.

 

Testament und Erbvertrag

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann eine Person im Rahmen des gesetzlich Erlaubten regeln, wie mit der Hinterlassenschaft nach dem Tod umzugehen ist. Für die Umsetzung dieses letzten Willens kann ein Willensvollstrecker bestimmt werden. Mit der Teilung der Erbschaft wird der Nachlass abgeschlossen und das Willensvollstreckermandat erlischt.

 

Das richtige Instrument zur richtigen Zeit ist für die Regelung Ihrer persönlichen Angelegenheiten von entscheidender Bedeutung. Damit bewahren Sie Ihre Selbstbestimmung und verhindern ein Handlungsvakuum in einer ohnehin schwierigen Lebenssituation. Wenden Sie sich an Ihren Treuhänder und prüfen Sie gemeinsam, welches für Sie die massgeschneiderte Lösung ist.

 


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