Verwandtenunterstützungspflicht versus Wahrung der finanziellen Unabhängigkeit im Alter

Die Verwandtenunterstützung betrifft die Verwandten in auf- und absteigender Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder). Für Geschwister besteht keine Unterstützungspflicht.

Die Unterstützungspflicht wird geprüft, wenn die für den Unterhalt notwendigen Mittel beim Betroffenen fehlen. Ist das Vermögen aufgebraucht (Freibetrag CHF 4'000) und reichen die Ergänzungsleistungen sowie die Beiträge der Krankenkasse, Hilflosenentschädigung usw. nicht mehr, dann müssen Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden. Für die Ausgestaltung der Sozialhilfe sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Dabei stützen sie sich auf die Empfehlungen der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe), welche einen Standard für das soziale Existenzminimum definieren.

Andererseits werden die Beitragsmöglichkeiten der Verwandten abgeklärt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Leistungsfähigkeit bei Alleinstehenden gegeben ist, wenn das steuerbare Einkommen mindestens CHF 120'000 oder das steuerbare Vermögen mindestens CHF 250'000 betragen (plus einen Freibetrag pro Kind von CHF 20'000). Für Verheiratete gelten beim Einkommen CHF 180'000 und beim Vermögen CHF 500'000 sowie pro Kind zusätzliche CHF 40'000 als Freibetrag. Die Prüfung der Unterstützungspflicht erfolgt über Anfragen an das zuständige Steueramt zu den Steuerfaktoren «Einkommen» und «Vermögen». Ergibt die Berechnung eine Unterstützungspflicht, so wird versucht, mit dem betroffenen Verwandten eine Einigung über die Beiträge zu erzielen. Kann keine Lösung gefunden werden, so muss nach Art. 328 f. ZGB die Einforderung der Beiträge von den Behörden eingeklagt werden.

Schwieriger wird es, wenn Vermögenswerte im Voraus auf die direkten Nachkommen übertragen wurden und sich später eine Bedürftigkeit einstellt. Die Schenkung kann sich auf die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auswirken, weil diese zum Vermögen hinzugezählt wird (pro Jahr werden nur max. CHF 10'000 als Schenkung anerkannt). Also könnten dadurch die Ergänzungsleistungen teilweise oder ganz wegfallen, so dass die Sozialhilfe einspringen müsste. Dabei werden die Behörden jedoch prüfen, ob eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht. Bei der Schenkung grösserer Vermögenswerte an die Kinder kann dies somit die Unterstützungspflicht auslösen. Für den Bedürftigen heisst das aber auch, dass er mit dem Existenzminimum leben muss.

Aus steuerlicher Sicht sind Verwandtenunterstützungsleistungen beim Empfänger steuerfrei. Beim Leistenden sind die Beiträge bei den kantonalen Steuern meist nicht oder nur begrenzt abziehbar (SG / AR / AI: kein Unterstützungsabzug, TG: CHF 2’600, ZH: 2’700) Bei der direkten Bundessteuer ist ein Sozialabzug von CHF 6'500 vorgesehen.

Die Wahrung der finanziellen Unabhängigkeit im Alter kann mit begleitenden Massnahmen abgesichert werden.

  • Aufbau von Renten und Vermögen in allen drei Säulen (AHV, berufliche Vorsorge, Säule 3a, freies Vermögen)
  • Saubere Planung des Lebensaufwandes und Liquiditätsbedarfs bei Pensionierung (Kapital/Rente)
  • Zusätzliche Absicherung für spezifische Risiken oder bei Lücken (Pflegerentenversicherung, Zeitrente, Leibrente)

Der zunehmende Bezug von BVG-Kapitalleistungen statt einer vollen BVG-Altersrente, hat zur Folge, dass z.B. hohe Pflegekosten zu einem rascheren Vermögensverzehr führen. Der Abschluss einer Pflegerentenversicherung kann als Absicherung dieses spezifischen Risikos dienen. Zudem sind verschiedene Risiken allenfalls nicht mehr oder nicht mehr genügend über Versicherungs- und Rentenleistungen oder Vermögenserträge abgedeckt. In vielen Fällen wird auch das Langlebigkeitsrisiko unterschätzt. Dem Sicherheitsbedürfnis der betroffenen Person ist entsprechend Rechnung zu tragen.

Ein möglichst frühzeitiger Vermögensaufbau in der 2. und 3. Säule 3a während der Erwerbstätigkeit sind – auch wegen der Steuereinsparungsmöglichkeit - sehr zu empfehlen.

Es lohnt sich daher, sich frühzeitig und umfassend beraten zu lassen.


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